Das Leben im Feldlager 3

Das Leben im Feldlager...

...und in der Armee war für die Söldner und den begleitenden Tross in den Kriegs-
artikeln geregelt. Diese Kriegsartikel lagen in gedruckter Form vor.
Das Buch "Schwedisches Kriegs Recht oder Articulls Brieff..." beinhaltet insgesamt 112 Artikel an die sich die Söldner zu halten hatten. Durch Androhung von drastischen Strafen sollte vor einem Verstoss abgeschreckt werden. So auch um strenge Disziplin walten zu lassen.

Eingeleitet wird der Artikelbrief "Von der Gottesfurcht / und dem heiligen Wort Gottes" und Kapiteln über Gottesdienst und das Amt des Feldpredigers. Auf Gottesdienst und die Anwesenheit eines Feldpredigers wurde ein sehr hoher Wert gelegt. Mehrfach beklagt sich der Württembergische Obrist Phillip von Liebenstein das es an Feldpredigern mangele und ein ordentlicher Gottesdienst, wie er von den Schweden gehalten werde, nicht durchgeführt werden könne. Er schreibt am 18. / 28. August aus dem Feldlager nach Stuttgart:

"...Mein Underthenig sehr hohes pitten, Sie geruhen, ohnmaßgeblichen, die gendige anstalt und verordnung zu thun, daß die regimenter mit nottürftigen düchtigen Staabs Persohnen: besonders mit Einem Veldprediger, versehene, damit wir täglicher ( wie von den Schwedischen eiffrig beschieht) die bethstunden halten, besuchen und dabei in wahrer Gottesforcht leben mögen..." (StAS)

Schwedische Soldaten bei der Wache (c) by Jo Enßlin
Schwedische Soldaten bei der Wache

Stellen wir uns vor ein einzelner Mann zieht mit ins Feld. Hierbei muss er sein ganzes Hab und Gut, seine Ausrüstung, Waffen, Kleidung usw. mit sich führen. Die tägliche Versorgung mit Lebensmitteln ist ein Muss, ebenso wie seine militärischen Pflichten, der Drill und auf Wache stehen. Ein Mann allein wird wohl kaum in der Lage dazu gewesen sein. Wer passte auf seine Habe auf wenn er auf Wache lag? So war es nicht unüblich das der einzelne Soldat einen "Trossbuben" hatte der z.B. zu Wachtzeiten über dessen Hab und Gut wachte.

Einen umfassenden Schutz gegen Diebstahl bot dies natürlich nicht. Selbst innerhalb der eigenen Reihen war das Hab und Gut des Einzelnen nicht sicher.  Peter Hagendorfs "Junge", mit Namen Bartelt, der ihm in dieser Zeit zur Seite stand, wurde auf dem Weg von Aalen nach Bopfingen ausgeraubt.

"...vunter // wehgens Ist mir mein Iung krang zurug zu alle (Aalen) verblieben, wie er wieder gesundt Ist, vndt wil zu mir hat man ihm alles genomen, den er hat all (?) mein weiszeug, welches ich zu lanshut, bekommen habe, bei Ihn (?) gehabt, vndt ist in der Nacht wie wier haben schlagen wollen, weil wir alle in bereitschafft stehen musten*, gestollen worden, samb dem pasbordten, vndt alles was Ich hate, Also war alle Meine beudte wieder hin, sambt meine pasborten, die mir am alder liebsten wehren gewessen, Aber es war hin..." (JP) (*um den 24./25. August)

Idealerweise war ein Söldner verheiratet. Hierbei war dessen Frau für die Versorgung mit Lebensmitteln zuständig. Diese führte so zu sagen den "Haushalt" im Lager. Sie war auch für denTransport des Hausrates zuständig. Diese "Zweckgemeinschaft" bot der Frau aber auch einen gewissen Schutz.

Sicherlich war eine solche Gemeinschaft auch dienlich um nach einer gewonnenen Schlacht oder Belagerung nach Beute "auszuschwärmen". Wichtige Aufgabe der Söldnerfrau war auch die medizinische Versorgung des Soldaten falls er im Kampf verwundet wurde oder erkrankte.

Der Schutz und Auffenthalt einer Frau im Feldlager wurde durch den Artikelbrief des jeweiligen Heeres geregelt. So lesen wir aus dem Jahr 1632 stammden Artikelsbrief unter Titulus XV: Von Nothzucht und Hurerey

§ 69

"Welcher einige Weibs Person alt oder jung nothzüchtiget / stupiriret oder schändet / oder auch mit gewaltsamen Streichen un Schlägen überfället und nothdrenget / es sey in Freunds oder Feinds Landen / und dessen überwiesen würde / der soll am Leben unnachlässig gestrafft werden."

§ 70

"Keine Huren sollen im Lager oder Garnisonen geduldet werden / da aber einer wäre / der die seinige bei sich zu halten gemeinet / der soll sie ihme ehrlich trawen lassen / wie denn sonsten einem jedern frey stehen soll / sein ehrlich Weib bey sich zu haben."

Nach § 70 sollte auch verhindert werden, dass sich der Tross ins unendliche vermehrte und somit die Versorgungslage noch weiter erschwert wurde. Trotz solcher Maßnahmen war es wohl kaum praktikabel den Tross im Zaum zu halten. So ist uns vorstellbar, wie eine Menge an "Eheweibern" und "Trossbuben" durch die Bopfinger Gegend streifte und der bereits "ausgesogenen" Bevölkerung des Umlandes vollends das letzte Hemd und Nahrung abnahm.

Wie zu sehen ist, stand auch der Tross unter Kriegsrecht. Die dazugehörenden Frauen und Kinder wurden für Säuberungs- und Schanz- und Befestigungsarbeiten herangezogen. Die allgemeine Befehlsgewalt über diesen Haufen lag beim Tross- oder Hurenweibel. Einem altgedienten, meist durch eine vorangegange Verwundung nicht mehr kampftauglichen Soldaten.

 

Zurück zum Hauptmenü...

Vorherige Seite...

Nächste Seite...